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Agentur für Zwanziger Jahre inspirierte Veranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Edelstahl Events & Productions GmbH


1. ALLGEMEINES

1.1.    Vertragspartner des Auftraggebers und somit Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Edelstahl Events & Productions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).
1.2.    Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3.    Die Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer sind stets Werkverträge im Sinne des 
BGB § 631. 
1.4.    Der Auftragnehmer versteuert selbst und verpflichtet sich, die gesetzliche Umsatzsteuer abzuführen.

2.    Vertragsschluss/Vertragsinhalt

2.1.    Die Angebote verstehen sich stets freibleibend, außer es wurde ein Optionsdatum benannt.
2.2.    Die als „Kostenrahmen“, „Budgetübersicht“ oder „Kostenschätzung“ bezeichneten Angebote des Auftragnehmers sind stets unverbindlich.
2.3.    Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. 
2.4.    Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers. Er ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihm beauftragten Personen vorzulegen.
2.5.    Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter - soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind -, werden dem Auftraggebern zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. 
Bei besonders kurzfristig zu erbringenden Sonderleistungen behält sich die Auftragnehmer einen Zuschlag von bis zu 20% auf den regulären Vergütungssatz vor.
2.6.    Alle Aufwendungen und Auslagen des Auftragnehmers, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers zu übernehmen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
2.7.    Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raumnutzung, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt vom Auftraggeber abgerechnet. 


3.    Zahlungsbedingungen

3.1.    Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. Mehrwertsteuer.
3.2.    Beim Engagement von Künstlern über den Auftragnehmer gelten die Preise zzgl. Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß der von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und des zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert aufgeführt sein sollte. 
3.3.    Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 €/km, mit dem Kleintransporter mit 0,70 €/km und mit einem LKW ab 7,5 t mit 1,40 €/km berechnet.
3.4.    Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung, sowie etwaige Veranstaltungsausfall- und/oder Elektronikversicherung werden vom Auftraggeber übernommen.
3.5.    Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
3.6.    Der Auftragnehmer ist berechtigt Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen sowie jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
3.7.    Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,
30 % der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn,
30 % der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag,
10 % des Preises bei Erhalt der Endabrechnung.
3.8.    Skonto wird nicht gewährt. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
3.9.    Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens
jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.
3.10.    Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gelten die Regelungen dieser Bedingungen über die pauschalierten Rücktrittskosten entsprechend.


4.    Konzeption

4.1.    Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den vom ihm oder der jeweiligen Projektleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
4.2.    Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
4.3.    Der Auftragnehmer ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Der Auftragnehmer unterliegt bzgl. etwaiger Künstlerauftritte weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist der Stil des Auftragnehmers bekannt. Disposition und Regie werden mit dem Auftraggeber ausführlich abgestimmt.
4.4.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich des Programms (z.B. beim Ausfall vorgesehener Künstler) zu ändern, soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung nicht nachteilig verändert wird.


5.    Organisation

5.1.    Der Auftraggeber schafft alle betrieblichen und organisatorischen Vorraussetzungen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages, besonders bezüglich etwaiger Künstlerauftritte unabdingbar sind. Unter anderem:
a) Licht, Technik, Bühne, Soundcheck nach Absprache und Vereinbarung
b) Geheizte Garderoben mit Strom und Spiegeln für die entsprechende Personenzahl ab 1 Stunde vor und bis 1 Stunde nach der Veranstaltung, bzw. dem Auftritt. Diese Garderoben müssen abschließbar sein und die Schlüssel für den Zeitraum der Anwesenheit der Künstler dem Auftraggnehmer überantwortet werden.
c) Getränke und Snacks (Backstage Catering) ab 30min vor Beginn der Veranstaltung, sowie warmes Essen nach dem Auftritt, jeweils im angemessenen Rahmen bzw. laut schriftlicher Vereinbarung (Catering Rider).
d) Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA
e) Möblierung und Requisiten nach Vereinbarung
f) Übernachtung für die Künstler und Mitarbeiter des Auftragnehmers in einem möglichst nahe am Veranstaltungsort gelegenen Hotel mit mindestens 3 Sternen inkl. Frühstück
g) Buchung der Reise und Übernahme der Reisekosten (gemäß Punkt 3.3)
5.2.    Bei Bereitstellung oder Buchung der Ausstellungs- und/oder Veranstaltungsräume durch den Auftraggeber werden die Örtlichkeiten an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen den Mitarbeitern und Beauftragten des Auftragnehmers für den Aufbau von Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. 


6.    Abnahme/Gefahrübergang

6.1.    Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung des Auftragnehmers zum vereinbarten Fertigstellungstermin verpflichtet. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anläßlich von Generalproben bzw. Probeläufen. 
Dies gilt nicht für die Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Auftraggeber als fertig gestellt und abnahmefähig gelten. 
6.2.    Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.3.    Der Abbau beginnt regelmäßig unmittelbar nach Veranstaltungs- bzw. Auftrittsende. 
6.4.    Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist gegenüber Lieferanten, die vom Auftraggebern mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Auftraggebers weisungsberechtigt.
6.5.    Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den vom Auftragnehmer benannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.


7.    Rücktritt/Unmöglichkeit

7.1.    Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Der Auftragnehmer wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 
7.2.    Bei Open- Air-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko.
7.3.    Bei Auftritten außerhalb überdachter Areale kann der Auftragnehmer den Auftritt/die Aktion verweigern, wenn dadurch eine Gefährdung der Gesundheit oder der Ausrüstung zu erwarten ist. Der Anspruch auf das Honorar bleibt bestehen.
7.4.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei höherer Gewalt (z.B. Gewitter, Sturm, Hagel) und aufgrund von besonderen Ereignissen (Krieg, Terror, Streik, behördliche Anordnungen etc.) die Veranstaltung bzw. den Auftritt zu verkürzen oder abzusagen.
7.5.    Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch die Auftragnehmer oder seiner Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. 
7.6.    Für die Leistungen des Auftragnehmers, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht dem Auftragnehmer ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.
7.7.    Der Auftraggeber kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer. Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Auftraggeber vom Vertrag durch schriftliche Anzeige zurücktreten.
7.8.    Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
– bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 30 % des vereinbarten Honorars
– bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 50 % des vereinbarten Honorars
– ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Honorars
7.9.    Berechnungsgrundlage ist das mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorar zzgl. MwSt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.


8.    Gewährleistung

8.1.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung des Auftragnehmers bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende des Auftragnehmers zugegangen sein.
8.2.    Als Gewährleitung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.
8.3.    Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Herabsetzung des Preises (Minderung) und/oder Schadensersatz verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.
8.4.    Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Auftraggebern nur Minderungsrechte zu.
8.5.    Die Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.6.    Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurde bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder des Auftragnehmers die Feststellung der Mängel erschwert.
8.7.    Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

9.    Haftung

9.1.    Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2.    Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Abschluss einer ausreichenden Veranstalterhaftpflichtversicherung in Bezug auf die geplanten Inhalte der Veranstaltung. Der Auftraggeber haftet für Entwendung oder Beschädigung der Ausrüstung des Auftragnehmers und der von diesem beauftragten Künstler durch Besucher oder andere Veranstaltungsteilnehmer.
9.3.    Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern des Auftragnehmers nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.
9.4.    Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Auftragnehmer nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit die Auftragnehmer nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.
9.5.    Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht worden sind, haftet die Auftragnehmer nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
9.6.    Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der eigenen und angemieteten Ausrüstung des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber. 
9.7.    Die Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. 
9.8.    Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch die Auftragnehmer angemietetem Equipment. 
9.9.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und des Auftragnehmers auf Verlangen nachzuweisen.
9.10.    Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet die Auftragnehmer nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
9.11.    Die Auftragnehmer hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der vom Auftragnehmer entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Auftraggebers die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Auftraggeber die Auftragnehmer von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen die Auftragnehmer geltend gemacht werden, freizustellen. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen.
9.12.    Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


10.    Schutzrechte

10.1.    Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter oder von ihm – auch im Namen des Auftraggebers – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Recht am persönhlichen Bild, Urheber und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, ausschließlich bei dem Auftragnehmer. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. 
10.2.    Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Auftragnehmer oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.
10.3.    Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. des Auftragnehmers nur für die nach dem Vertrag vorgesehene eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn Sie dem Auftraggeber berechnet werden.
10.4.    Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach dem vom Auftraggebern vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 
10.5.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
10.6.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrund- Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
10.7.    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Veranstalter auf Anfrage für Werbung und Presse ausreichendes Bild- und Textmaterial in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
10.8.    Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer eine Übersicht der Nachberichterstattung der Veranstaltung in der lokalen und ggf. überregionalen Presse zur Verfügung.


11.    Aufbewahrung von Unterlagen

11.1.    Die Auftragnehmer bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CD-Rom’s, DVD’s u.ä.) verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen.
11.2.    Für Vorlagen des Auftraggebers, die nicht binnen eines Monates nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Auftragnehmer keine Haftung.


12.    Aufrechnung und Abtretung

12.1.    Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
12.2.    Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.


13.    Verschwiegenheit und Datenschutz
13.1.    Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.
13.2.    Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben.
13.3.    Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmers selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.


14.    Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
14.2.    Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


15.    Schlussbestimmungen
15.1.    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15.2.    Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.


Stand vom August 2023
 

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